
Das D. ist in den verschiedenen Ausprägungen der Verträge der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitssatz (grundrechtsähnlich oder Grundrecht). Verboten ist die willkürliche Ungleichbehandlung, vor allem die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz. Zur Feststellung der Gleichheit nach Gegenstand und Maßstab ist wesentlich auf den...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/D/Diskriminierungsverbot_nach_europ_Gemeinschaft
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